Wissenswertes

Für die behördliche Anmeldung ist es unbedingt erforderlich, dass die Genossenschaft den vom Mieter auszufüllenden Meldezettel vor Abgabe im Meldeamt als Unterkunftgeber unterfertigt.

Siehe auch Link "Magistrat Graz"

Bei einer Gemeindewohnung handelt es sich um eine Mietwohnung, die von der Genossenschaft verwaltet wird (Mietvorschreibungen, Betriebskostenabrechnungen, etc. ), wobei das Vergaberecht den jeweiligen Gemeinden vorbehalten ist.

Vergaberecht für Graz: Wohnungswesen Stadt Graz, Schillerplatz 4, 8011 Graz

Eine Genossenschaftswohnung ist eine Mietwohnung mit unbefristeter Mietdauer, die von der Genossenschaft verwaltet wird. Hier wird auch das Vergaberecht ausschließlich von der Genossenschaft ausgeübt.

 

Das ist jener Betrag, welcher bei den meisten Genossenschaftwohnungen anstelle einer Kaution vor Bezug der Wohnung einzuzahlen ist. Nach Kündigung des Mietverhältnisses der Genossenschaftswohnung wird dieser Betrag entsprechend § 17 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz i. d. j. g. F. abgewertet und nach ordnungsgemäßer Wohnungsrückstellung an den Mieter rücküberwiesen (dzt. 1% p.a.).

  • Lärmerzeugende Tätigkeiten (Rasenmähen, Bohren, Hämmern)
  • warmlaufende Motoren
  • Hundebellen

Diesbezügliche Regelungen sind den jeweiligen Lärmschutzverordnungen der Gemeinden zu entnehmen.

Graz: Immissionsschutzverordnung (ISVO) vom 02.07.1998
Lärmerzeugende Tätigkeiten sind erlaubt:

 

MO–FR 07.00–19.00 Uhr
SA 07.00–12.00 Uhr, 15.00–19.00 Uhr
SO verboten

 

Die Ruhezeiten sind generell von 22.00–06.00 Früh einzuhalten.

 

Das Warmlaufenlassen von Motoren, das Durchführen von Probefahrten etc. ist außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr verboten, so ferne dies nicht sachlich zu rechtfertigen ist (§ 2 ISVO).

Das Halten von Tieren, die durch häufige Lautäußerung die Nachbarschaft belästigen, ist im Freien oder offenen Räumen (Balkon) in der Zeit von 22.00–06.00 Früh nicht erlaubt.

Fa. Sammer GmbH
Volksgartenstraße 30
Tel: 71 14 86

 

Fa. Peskoller
Straßganger Str. 215a, 8052 Graz
Tel: 28 54 47

 

Fa. Gapp GmbH
Grazbachg. 17, 8010 Graz
Tel: 81 33 44

 

Fa. Guldenbrein
Herreng. 3, 8010 Graz
Tel: 83 03 22

 

Wenn Sie keine Sicherungskarte haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem zuständigen Verwalter auf. Dieser stellt Ihnen eine Vollmacht zur Bestellung eines Schlüssels aus.

Sind Sie in Besitz einer Sicherungskarte, ist eine Nachbestellung auf direktem Weg bei jedem Schlüsseldienst möglich.

Der genaue Übergabetermin wird durch die ggw schriftlich spätestens drei Monate vorher mitgeteilt. (Kündigungsfrist der aktuellen Wohnung beachten!)

Da sämtliche Wohneinheiten vor der offiziellen Schlüsselübergabe als Baustelle gelten (fehlende Benützungsbewilligung!), kann der Einbau von Küchen oder anderen Einbaumöbeln bzw. eine Schlüsselübergabe aus haftungstechnischen Gründen nicht gestattet werden.

Nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem zuständigen Polier der Baufirma oder mit dem Bauleiter der GGW ist eine Besichtigung möglich. Das alleinige Betreten der Baustelle ist jedoch verboten – wir ersuchen diesbezüglich um Verständnis.

Drei Jahre ab Baufertigstellung. In diesem Zeitraum können Mängel der GGW mitgeteilt werden und setzt sich diese mit den ausführenden Professionisten in Verbindung. Für eine unsachgemäße Nutzung der Wohnung sowie selbstverschuldete Schäden haftet der Nutzer selbst.

Sonderwünsche sind vom Nutzungsberechtigten selbst zu beauftragen und zu bezahlen. Während der Bauzeit ist eine Ausführung von Sonderwünschen nur durch Firmen, welche von der GGW beauftragt wurden, möglich und gestattet (aus haftungsrechtlichen Gründen!).

Der Verzicht auf die Standardausführung berechtigt nicht zur Barablöse.
Nicht ausgeführte Arbeiten verringern die allgemeinen Baukosten und kommen somit der Allgemeinheit zu Gute.

In Stiegenhäusern, Zugängen und Durchgängen sowie auch in offenen Dachräumen dürfen keine brandgefährlichen Stoffe gelagert werden.

 

Gemäß § 26 steiermärkischen Feuerpolizeigesetz dienen Stiegenhäuser im Notfall als Fluchtweg und müssen daher von abgestellten Gegenständen jeglicher Art ständig freigehalten werden. Es dürfen somit in diesem Bereich keine Fahrräder, Kinderwägen, Möbel, Blumen etc. abgestellt werden.

Außerdem ist in diesem Zusammenhang auch der § 3 des steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes zu beachten:

 

"Jedermann ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf die bestehenden örtlichen Gegebenheiten Handlungen zu unterlassen, die eine besondere Begünstigung für das Entstehen oder die Ausbreitung von Bränden darstellen oder Brandbekämpfung erheblich erschweren."

 

Zum Lagern von Gegenständen aller Art ist ausnahmslos nur das eigene Kellerabteil, zum Einstellen von Fahrrädern der gegebenenfalls vorhandene Fahrradabstellraum zu verwenden.

Bei der Lagerung diverser Gegenstände in Kellerabteilen wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Kellerräumen generell um keine sogenannten Wohnkeller handelt und aufgrund einer höheren Luftfeuchtigkeit organische Stoffe ( z. B. Papier, Kleidung, Teppiche, Karton, Holz, etc.) schimmeln können.

Eine Lagerung dieser Materialien ist somit nur bedingt möglich.

Grundsätzlich ist anzumerken, dass eine ordnungsgemäße Lagerung am besten mittels Regal zu erzielen ist. Ein Mindestabstand von 10 cm über dem Boden soll unbedingt eingehalten werden.

Die Haltung von Haustieren (Hunde, Katzen und dgl.) ist der Genossenschaft schriftlich anzuzeigen und nur nach deren Zustimmung gestattet.

Weiters sind nachfolgende Bestimmungen bei der Tierhaltung zu berücksichtigen:

 

1) Bei der Hundehaltung ist darauf zu achten, dass jegliche Lärmbelästigung der Hausgemeinschaft durch Bellen, Winseln etc. vermieden wird und unbeaufsichtigtes Zurücklassen der Tiere in der Wohnung nicht vorangeführte Probleme verursacht.

 

2) Hunde sind innerhalb der gesamten Wohnanlage stets an der Leine zu führen. Das Betreten von Grünanlagen bzw. Kinderspielflächen ist den Hunden nicht zu gestatten. Sie dürfen nur außerhalb der Wohnanlage ausgeführt werden.

 

3) Generell sind Tierhalter verpflichet, jegliche Verunreinigung durch ihre Hunde oder Katzen innerhalb des Wohnhauses, insbesondere in Sandkisten sowie auch an Spielplätzen und Grünanlagen, zu unterbinden. Dennoch erfolgte Verunreinigungen sind unverzüglich selbst zu beseitigen, andernfalls eine Sonderreinigung zu Lasten des Hundebesitzers beauftragt wird.

Das Betreiben von Grillern auf Loggien, Balkonen und Terrassen ist nur unter Einhaltung der maßgebenden brandschutzrechtlichen Vorschriften gestattet.

Weiters ist durch das Grillen eine Geruchsbelästigung der Nachbarn unbedingt zu vermeiden.

Nähere Informationen und Tipps zu diesem Thema können Sie dem Informationslatt der Feuerpolizei der Stadt Graz entnehmen.

Aufgrund der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist es nunmehr notwendig, bei Verkauf, Vermietung und Sanierung von Gebäuden und Wohnungen einen Energieausweis vorzulegen.

In Österreich wurde zur Umsetzung dieser EU-Richtlinie das Energieausweisvorlagegesetz beschlossen, wonach ab 1.1.2008 bei Neubauten sowie ab 1.1.2009 auch bei bestehenden Gebäuden der Energieausweis verpflichtend vorgesehen ist.

Mit dem Energieausweis soll der Normenergiebedarf eines Gebäudes ausgewiesen werden. Anhand von Gebäudedaten (Maueraufbau, Art der Beheizung, Qualität der Fenster etc.) wird nach standardisierten Berechnungsmodellen eine Kennzahl ermittelt. Dadurch kann die energetische Qualität von Gebäuden verglichen werden.

Folgende Ziele werden mit der Vorlage von Energieausweisen verfolgt:

  • Heizkostenersparnis
  • Beitrag zum Klimaschutz
  • Reduktion von CO2-Ausstoß durch Hausbrand
  • energieeffektivere Planung bei Neubauten sowie thermische Sanierungen

Die Geltungsdauer des Energieausweises beträgt 10 Jahre ab Ausstellungsdatum.

Wird bei Verkauf oder Vermietung von Wohnungen kein Energieausweis vorgelegt, oder ist dieser älter als 10 Jahre, so gilt nach den gesetzlichen Bestimmungen zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.

Eine Verwaltungsstrafe bei Nichtvorhandensein eines Energieausweises ist bislang nicht vorgesehen.

In Zukunft wird jedoch in der Praxis die energetische Qualität einer Wohnung ein immer wichtigeres Kriterium für deren Verkauf oder Vermietung.

Der Energieausweis darf nur von akkreditierten Prüfanstalten, dazu berechtigten Architekten, Ziviltechniker, technischen Büros, Baumeistern etc. erstellt werden.

Weitere Informationen unter:

www.wohnbau.steiermark.at

www.grazer-ea.at

www.energieberatungsstelle.steiermark.at

Lärmbelästigung und Ruhezeiten

wussten Sie dass…

eine ruhige Umgebung unbedingt notwendig ist, um sich vom Stress des Alltags regenerieren zu können?